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Sicherheit und Sachkunde

„Schießen ist gefährlich…”

… das hört man immer wieder. Natürlich ist es das. Genauso wie das Brotschneiden mit einem Brotmesser…

Besonders geschultes Personal, eigens vom VHS – Verband Hannoverscher Schützenvereine ausgebildete Schießsportleiter überwachen die sach- und regelgemäße Ausübung dieses Sports.

Dass das Sportschießen die Konzentration fördert, ist lange bekannt. Studien haben jetzt ergeben, dass Schüler, die regelmäßig den Schießsport trainieren, auch in der Schule bessere Leistungen bringen, als Nicht-Schützen (genaue Informationen hierüber gibt es beim Schützenbund )

Nachstehend haben wir unsere Belehrung zum Erwerb, Transport und Gebrauch von Schusswaffen aufgeführt.

Der Besitz und Umgang mit Sportwaffen für schießsportliche Zwecke ist strengen gesetzlichen Regelungen unterworfen.

Im eigenen Interesse ist deren Beachtung unbedingt erforderlich, denn Verstöße werden zumeist als Straftaten und nicht als Ordnungswidrigkeiten bewertet.

Damit es nicht soweit kommt, werden im Folgenden die Bedingungen zum Erwerb und Umgang mit Schusswaffen näher erläutert.

Grundsätzlich kann jede Person über 18 Jahren Schusswaffen für schießsportliche Zwecke erwerben, besitzen und benutzen, aber…

 

Sicherheitsbestimmungen

Im Schießstand dürfen nur Waffen, Kaliber und Geschosse verwendet werden, für die der Schießstand zugelassen ist. Der Schieß- und Standordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB) und behördlichen Auflagen ist in jedem Punkt Folge zu leisten. Die jeweils neueste Ausgabe der Schieß- und Standordnung muss auf den Schießständen gut sichtbar aushängen. Jeder Standbesucher und Benutzer hat sich ihr unterzuordnen. Den Anweisungen der Schießleitung und Aufsichtsperson ist unbedingt Folge zu leisten.

Eine Schusswaffe ist immer so zu handhaben, als sei sie geladen. Nie damit auf Menschen zielen!

Grundsätzlich müssen bei allen ausgepackten Waffen die Verschlüsse sichtbar geöffnet sein, soweit es die Konstruktion der Waffe zulässt. Bei Pistolen muss außerdem das Magazin aus der Waffe herausgenommen werden, oder bei Revolvern die Trommel ausgeschwenkt sein.

Knicklaufwaffen dürfen nur im geknickten Zustand transportiert oder abgelegt werden. Langwaffen werden mit dem Lauf nach oben, Kurz- oder Knicklaufwaffen mit dem Lauf zum Boden befördert.

Außerhalb des Schützenstandes dürfen keine Waffen geladen werden oder geladen sein. Im Schießstand wird nur geladen, wenn der Lauf der Waffe in Richtung Kugelfang zeigt. Bei Wettkämpfen erfolgt das Laden im Stand entsprechend der Disziplin, entweder nach Aufforderung, die Waffe zu laden, oder nach Freigabe der Schießzeit.

Vor Verlassen des Standes sind alle Waffen zu entladen und die Verschlüsse zu öffnen. Zündet eine Patrone nicht, nachdem der Schlagbolzen abgeschlagen hat, besteht die Gefahr des „Nachbrennens”. Vorsicht! Noch ca. 10 Sekunden die Waffe zum Kugelfang halten, erst dann entladen und die Patrone sicherstellen.

Waffen dürfen nicht geladen, oder gesichert aus der Hand gelegt werden, sondern nur entladen und mit geöffneten Verschlüssen. Es gibt keine 100%ige Sicherung!

Zielübungen, auch mit ungeladenen Waffen mit geöffneten Verschlüssen, sind nur im Stand in Richtung des Kugelfanges gestattet.

Besondere Vorsicht gilt bei Pistolen und Revolvern. Diese Waffen sind Mehrlader bzw. Selbstladewaffen. Nach Abgabe eines Schusses ist die Waffe wieder geladen und bleibt geladen, bis die letzte Patrone aus dem Magazin oder der Trommel verschossen ist. Durch die geringe Länge der Waffe ist der Gefährdungsbereich der Waffe größer als bei Langwaffen. Sorgfältige Handhabung und Aufsichtsführung sind erforderlich.

Bei Wettkämpfen soll ein freier Raum von mind. 2 m hinter dem Schützen belassen und abgesperrt werden. Der so entstehende freie Raum darf während der Schießzeit nur von den eingeteilten Schützen, Schießleitern oder Aufsichtspersonen und ggf. zugelassenen Hilfskräften betreten werden.

Auf dem Schießstand ist jeder unnötige Lärm, der als Störung für die Teilnehmer am Schießen anzusehen ist, zu vermeiden.

Wer einen im Stand befindlichen Schützen durch Anrufe, laute Bemerkungen oder in anderer Weise zu stören versucht, fremde Sachen oder Ausrüstungsgegenstände ohne Erlaubnis des Besitzers anfasst, kann vom Stand verwiesen werden. Dasselbe gilt sinngemäß auch für Schützen, Zuschauer, usw. die durch ungebührliches Verhalten gegenüber anderen Schützen, Mitarbeitern etc. den reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen zu stören versuchen.

Bei Störungen im Schießbereich (z.B. Versagen der Scheibeneinrichtung) ist das Schießen sofort einzustellen. Die Waffen sind zu entladen.

Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen, oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, werden von der Teilnahme am Schießen ausgeschlossen und vom Stand verwiesen.

Bedingungen zum Erwerb der Sportwaffe

  1. Luftdruckwaffen
      Luftdruckwaffen (Luftgewehr und -pistole) auch CO2-Waffen bis zu einer Energie von 7,5 Joule und deren Munition (Diabolo) sind erlaubnisfrei und in jeder Menge zu erwerben.
  2. „Scharfe” Schusswaffen
      Das Merkblatt der Polizeidirektion Hannover wird hier auszugsweise wiedergegeben.

Merkblatt für Sportschützen über das Erwerben und Überlassen von Schusswaffen und Munition nach §§ 28-34 WaffG und § 28a 1. WaffV

Voraussetzungen zum Erwerb von Schusswaffen und Munition: Für den Erwerb einer Schusswaffe und Munition hat der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde folgendes nachzuweisen:

  1. Bedürfnis gem. § 32 WaffG
  2. Sachkunde gem. § 31 WaffG

zu 1: Ein Bedürfnis ist gegeben, wenn der Antragsteller als Mitglied eines Schützenvereines die Schusswaffe für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinen benötigt und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist, dass er seit mindestens sechs Monaten an dem Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat.

Für Kurzwaffen (Pistolen) ist eine zusätzliche Bescheinigung durch den zuständigen Sachverband notwendig, sofern der Antragsteller bereits zwei Kurzwaffen besitzt. Aus dem Antrag muss die Erforderlichkeit einer weiteren Kurzwaffe unter Berücksichtigung des vorhandenen Waffenbestandes hervorgehen.

zu 2: Die Sachkunde kann durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportvereins nachgewiesen werden.

Inhalt der vermittelten Sachkunde umfasst nach § 29.1 WaffV die folgenden Themen:

Zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit:
Diese wird von der zuständigen Behörde durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister überprüft.
Ein polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers reicht nicht aus.

Arten der waffenrechtlichen Erlaubnisse:

  1. grüne Waffenbesitzkarte (WBK) für
    • Waffen bis 60 cm und Selbstladewaffen über 60 cm Gesamtlänge
    • mehrschüssige Waffen, zum Beispiel Pistolen, Revolver, Repetierbüchsen, Selbstladebüchsen und -flinten, deren Magazin nicht mehr als 2 Patronen aufnehmen kann
    • Wechsel- und Austauschläufe, Wechselsysteme und andere wesentliche Waffenteile
      1. es können sowohl Lang- als auch Kurzwaffen eingetragen werden (Voreintrag)
      2. Die Erwerbsdauer für eine durch Voreintrag genehmigte Schusswaffe wird auf ein Jahr befristet
      3. Eine Munitionserwerbsberechtigung ist gesondert zu beantragen, wenn sie mit eingetragen werden soll (§ 29 Abs. 1 WaffG)
      4. Nachdem eine Schusswaffe erworben worden ist, ist diese der zuständigen Behörde unter Vorlage der Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 28 Abs. 7)
      5. Jeder Erwerb einer Schusswaffe ist stets neu zu beantragen. Der Besitz einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt keine Erwerbsberechtigung sofern ein Voreintrag durch die Behörde nicht vorgenommen worden ist
  2. gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) (WBK für Sportschützen)
    • Waffen über 60 cm Gesamtlänge
    • nur Einzellader
    • Luftgewehre über 7,5 Joule
    • KK-Gewehre
    • Wechsel- und Austauschläufe, Wechselsysteme und andere wesentliche Waffenteile
      1. Es können bis zu 8 Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm eingetragen werden, soweit dieses in der Vereinsbescheinigung als notwendig bestätigt wurde.
      2. Die Munitionserwerbsberechtigung ist bereits in der WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen enthalten.
      3. Nachdem eine Schusswaffe erworben worden ist, ist dieses der zuständigen Behörde unter Vorlage der WBK binnen zwei Wochen anzuzeigen.

Überlassen von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur an Personen überlassen werden, die zum Erwerb berechtigt sind; zum Beispiel Inhaber einer WBK mit einem Voreintrag von der Behörde (Erwerbsbefristung beachten), oder Inhaber einer gelben WBK.

Das Überlassen von Schusswaffen an Nichtberechtigte stellt einen Vergehenstatbestand nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dar.

Auch das Überlassen ist der Behörde fristgerecht unter Vorlage der WBK, aus welcher eine Waffe ausgetragen werden soll, anzuzeigen.

Wichtig

Die Waffenbesitzkarte ist auch dann vorzulegen, wenn ein zugelassener Waffenhändler eine Schusswaffe ein- oder ausgetragen hat.
Sind alle diese Punkte erfüllt und ein Antrag an die zuständige Behörde (z.B. PD Hannover) gestellt, so kann die, je nach Antrag, gelbe und grüne WBK ausgestellt werden.

Aufbewahrung und Transport

Die von Schusswaffen ausgehende Gefahr, kann nicht hoch genug eingestuft werden. Der Gesetzgeber verpflichtet daher im § 42 WaffG die Waffenbesitzer, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Diebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu treffen.

Sicherungsmaßnahmen im Haus sind u.a.:

Schwerpunkt beim Transport:

 

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